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AGB

§ 1 Geltungsbereich

1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie werden schriftlich bestätigt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers Lieferungen oder Leistungen an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Der Besteller erkennt unsere allgemeine Verkaufsbedingungen mit Auftragserteilung, spätestens durch Annahme der Lieferung oder Leistung an.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zu Zwecken der Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen, mündliche Abreden gelten nicht.
 

§ 2 Angebote

1. Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

2.Sie stehen unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit, insbesondere einer Belieferung eventueller Vorlieferanten.

3.Abbildungen, Zeichnungen und Beschreibungen von Produkten und Leistungen sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind,nur annähernd maßgebend.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die angegebenen Preise sind Nettopreise, die die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht enthalten. Diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

2. Unsere Rechnungen sind sofort ohne Abzug ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nicht anders vereinbart.

3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Es gilt der am Tag der Lieferung maßgebliche Preis.

4. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend eingetretener Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen Materialpreis-steigerungen oder Preissteigerungen bei Vorlieferanten, zu erhöhen. Auf Verlangen werden wir entsprechende Nachweise führen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so steht beiden Parteien ein Kündigungsrecht zu.

5. Kommt der Besteller mit seiner Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank pro Jahr zu fordern. Sollten wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen können, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller kann jedoch den Nachweis erbringen, daß uns ein geringerer oder gar kein Schaden durch den Zahlungsverzug entstanden ist.

6. Das Recht, gegen unsere Forderungen aufzurechnen, steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. 7. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und von uns nicht bestritten wird.

§ 4 Lieferzeiten

1. Liefertermine, Lieferfristen sowie Termine zur Ausführung sonstiger Leistungen können verbindlich vereinbart werden. In jedem Fall bedürfen derartige Vereinbarungen der Schriftform.

2. Der Beginn von angegebenen oder vereinbarten Lieferfristen setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie des vollständigen Umfanges des Auftrages voraus.

3. Eventuelle Verzögerungen bei Lieferungen und Leistungserbringungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer Ereignisse, die uns die Erfüllung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z. B. Streikaussperrung, behördliche Anordnungen u. ä., sind von uns nicht zu vertreten, auch wenn sie bei Lieferanten und Unterlieferanten unsererseits eintreten. Dies gilt auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen. In diesem Falle sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Verzögerung länger als 3 Monate, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils vom Vertrag zurückzutreten. Schadener-satzansprüche des Bestellers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

4. Vom Eintritt derartiger Umstände, die sich auf unsere Lieferungs- bzw. Leistungsfristen auswirken, haben wir sie unverzüglich zu informieren.

5. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferungs- bzw. Leistungsverzug und setzt uns der Besteller nach Verzugseintritt eine an-gemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen ihm bis zur Höhe des vorher-sehbaren Schaden zu, jedoch nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Geraten wir aufgrund gewöhnlicher Fahrlässigkeit in Verzug, so haben wir Schadenersatz aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu leisten. Im übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schaden begrenzt.

6. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffer 4 gelten nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart ist.

§ 5 Gefahrübergang

1. Soweit sich aus der Auftragsbetätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab unserem Lager vereinbart. 2. Ist die bestellte Ware an einen anderen Ort zu versenden, so geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die zu liefernde Ware der den Transport ausführenden Person übergeben worden ist. Verzögert sich die Auslieferung der Waren über den vereinbarten Termin hinaus auf besonderen Wunsch des Bestellers, so verwahren wir die Ware auf dessen Gefahr.

§ 6 Mängelgewährleistung

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

2. Soweit ein von uns zu vertretener Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zu Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Bei Mängelbeseitigung tragen wir auch alle zu deren Zwecke erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten, in einem Anteil von 50% soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

3. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen die wir zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung oder Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.

4. Soweit sich aus dieser Vorschrift nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen ausge-schlossen. Wir haften deshalb nicht für Schaden, die nicht am Lieferge-genstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Ge-winn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

5. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder wenn der Besteller wegen Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht. Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

6. Eine Gewährleistung wird nicht übernommen für Schäden, die aufgrund unrichtiger Behandlung, Nichtbeachtung von Montage-, Betriebs-, oder Wartungsvorschriften, bei Änderungen an den Produkten, Auswechslung von Teilen oder Verbrauchsmaterialien, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, bei außergewöhnlicher Beanspruchung oder bei Eingriffen Dritter entstehen.

§ 7 Haftungsbeschränkung

1. Eine weitergehende Haftung aus Schadenersatz als im § 6 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.

2. Erfaßt werden also Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, Verletzung einer Nebenpflicht und sonstige gesetzliche Ansprüche z. B. aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB.

3. Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie für Fälle des anfänglichen Unvermögens oder zu vertretenden Unmöglichkeit.

4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Vorbehalt gilt auch insoweit, als einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen und der Saldo gezogen und an-erkannt worden ist.

2. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon jedoch unberührt, als der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Verzug gerät und keinen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt wird oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen ist der Besteller verpflichtet, auf Verlangen uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszu-händigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

3. Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis der Wertes der Kaufsache zu den verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

4. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die andere Sache als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig das Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns unentgeltlich.

5. Für die aus Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Der Besteller tritt uns bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung des Miteigentums bzw. Alleineigentums entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab.

6. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl-schäden ausreichend zum Nennwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller dies auf eigene Kosten rechtzeitig vornehmen.

7. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere Pfändung des Kaufgegenstandes hat der Besteller uns sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaf-fung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicher-heiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt. Die Aus-wahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Schlußbestimmung

1. Sofern der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist oder seinen Wohn-sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht im Geltungsbereich der Bun-desrepublik Deutschland hat, wird Mainz als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar und unmittelbar ergebenden Streitigkeiten vereinbart. Wir sind aber berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen oder der sonstigen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt. Diese sind vielmehr dergestalt anzulegen bzw. zu ergänzen, daß der wirtschaftliche Sinngehalt des Vertrages erreichbar bleibt.